Formulare
Hinweise zum Verfahren der Bewilligung von Beratungshilfe sowie Prozess- und Verfahrenskostenhilfe:
Menschen, die z.B. im Bezug von Leistungen nach SGB II stehen, haben in der Regel einen Anspruch auf Beratungshilfe. Hierfür ist ein sog. Beratungshilfeschein beim Amtsgericht zu besorgen. Zuständig ist für den Bereich des Amtsgerichts Saarbrücken die Rechtsantragstelle beim Amtsgericht Saarbrücken, Heidenkopferdell I, Tel.: 0681 501-5686, in der Bertha-von-Suttner-Straße 2, 66123 Saarbrücken. Die Bertha-von-Suttner-Straße ist eine Seitenstraße Richtung Eschberg in Saarbrücken. Diesen Schein müssen Sie beim Beratungsgespräch im Original vorlegen und Sie haben dann zusätzlich 15,00 Euro in bar gegen Quittung zu zahlen. Die Kosten einer Beratung sind damit erledigt, diese Beratung umfasst auch Schreiben an die Gegenseite.
Sollte der Fall außergerichtlich nicht geregelt werden können, kann bei einem folgenden gerichtlichen Verfahren ein Antrag auf Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe gestellt werden (Formular siehe oben). Diese kann mit und ohne Ratenzahlung bewilligt werden, je nach den Einkommensverhältnissen im Einzelfall. Dadurch werden dann die Kosten des eigenen Anwalts, nicht aber evtl. Kosten des gegnerischen Anwalts abgedeckt, es sei denn, der Gegner verliert den Prozess, dann trägt er im normalen Zivilprozess (anders bei den Arbeitsgerichten) alle Kosten. Gegen die teilweise oder vollständige Ablehnung der Bewilligung von PKH steht dem Antragsteller gemäß § 127 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 567 Abs. 1 ZPO die sofortige Beschwerde binnen einer Notfrist von einem Monat zu. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Gericht des ersten Rechtszuges einzulegen, d.h. dem Gericht, das auch über die PKH entschieden hat. Der Wert der Hauptsache muss den in § 511 ZPO genannten Betrag (= die Berufungssumme von derzeit 600 Euro) übersteigen, es sei denn, das Gericht hat die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die PKH verneint, dann gilt diese Wertgrenze nicht. Die Beschwerdefrist von einem Monat beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses (§ 127 Abs. 3 S. 3 ZPO). Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde nicht mehr statthaft (§ 127 Abs. 3 S. 4 ZPO).