IT-Recht, Urheber- und Datenschutzrecht

Als zugelassener Fachanwalt für IT-Recht (Informationstechnologierecht) seit dem Jahr 2010 (ich war unter den ersten 5 zugelassenen Fachanwälten für IT-Recht im Saarland) berate ich Sie in allen Rechtsfragen, die sich durch die Nutzung der IT und von Computern ergeben. Dies beinhaltet nicht nur Computerrecht, Softwarerecht oder die Fragen der Online-Geschäfte, sondern auch alle damit in Zusammenhang stehenden Probleme des Telekommunikations-, Datenschutz-, Urheber- und Wettbewerbsrechts.

Über große Erfahrung verfüge ich im Bereich der sog. Fernabsatzverträge, d.h. Verträge, die über Fernkommunikationsmittel wie Telefon, E-Mail oder online abgeschlossen werden, inklusive der damit verbundenen interessanten beweisrechtlichen Fragestellungen. Mandanten/innen hatte ich auch bereits in mehreren Verfahren wegen Problemen mit Online-Banking beraten und auch gerichtlich vertreten.

Vor allem im Urheberrecht stellen sich durch die modernen Medien eine Reihe von interessanten Rechtsfragen, auf die ich für Sie eine Antwort finde. Hier sind z.B. Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing oder Streaming zu nennen, aber auch die Fragen der Urheberrechte an Fotos, Videos oder Texten. Social Media wie Facebook, Instagram, XING oder z.B. die Nutzung von YouTube etc. werfen eine Reihe von rechtlichen Fragestellungen auf, mit denen ich vertraut bin.

Aktuell ist aufgrund der relativ neuen DSGVO aus dem Jahr 2018 das Datenschutzrecht in aller Munde. Trotz vieler bereits ergangener EuGH-Entscheidungen gibt es hier z.B. immer noch häufig Streit wegen des Bestehens und der Höhe von Schadensersatzansprüchen nach Art. 82 DSGVO. Gerne berate ich Sie in diesen Fragen.

Ein neues Teilgebiet entsteht gerade mit den Rechtsfragen rund um KI-Anwendungen (Künstliche Intelligenz). So ist 2024 auf EU-Ebene ein Rechtsrahmen für die Nutzung von KI-Anwendungen verabschiedet worden, der sog. “AI-Act” (= Verordnung EU 2024/1689 über Künstliche Intelligenz). Die Vorschriften gelten zum Teil bereits ab Anfang des Jahres 2025, andere Teile der Verordnung werden 2026 bzw. 2027 erst in Kraft treten. Die hier aufkommenden Rechtsfragen sind allesamt noch nicht als geklärt anzusehen, sondern man befindet sich hier erst am Startpunkt einer Entwicklung. Eine bislang kaum offen diskutierte Frage ist in diesem Zusammenhang, auf welcher Datengrundlage die KI-Systeme zu ihren Ergebnissen gelangen, da die KI-Systeme als besonders schnelle Rechensysteme selbstverständlich nur zu Ergebnissen kommen können, die in den Datengrundlagen enthalten sind. Insofern wird es von besonderer Bedeutung sein, innerhalb der EU eigenständige KI-Systeme mit den entsprechenden Datengrundlagen aufzubauen, um sich von Angeboten aus Drittstaaten unabhängig zu machen.

An dieser Stelle verweise ich auf ein sehr interessantes Interview in der TAZ zum Thema KI:
https://taz.de/Der-Mensch-als-Spitze-der-Evolution-Warum-dieser-Neurobiologe-daran-zweifelt/!6081722/